Im rahmen der Verkehrssicherung
Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen
zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraumprofil entsprechend frei zu halten. Über Gehwegen
muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe
von mindestens 4,50m eingehalten werden. Der seitliche Verkehrsraum ist innerhalb von
Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von
1,25 m freizuhalten.
Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise
angelegt oder unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen
oder später eingreifen können und dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen oder sogar gefährden.
Verkehrssicherungspflicht für Baumeigner
Es muss ganzjährig gewährleistet sein, dass das Lichtraumprofil freigehalten wird, da die
Müllfahrzeuge sonst nicht ohne Beeinträchtigungen ihre Arbeit durchführen können.
Kommt ein durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast oder
Baum ein Straßenbenutzer oder dessen Fahrzeug zu Schaden, ist der Eigentümer
schadenersatzpflichtig.
Alle Eigentümer von Anpflanzungen jeglicher Art werden gebeten, durch Freischneiden des
Lichtraumprofils einen verkehrssicheren und gefahrenfreien Zustand der Straßen
herzustellen. Diese Arbeiten sollten in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis zum
28. Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Wir erledigen das für Sie, Baumservice rope up