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Baumfällungen, 
Fäll Verbot
und Bundesnaturschutz-Gesetz

Baumfällungen?    .... dann aber Richtig

In Ihrem eigenen Garten dürfen Sie grundsätzlich das ganze Jahr über Bäume fällen. Das Fällverbot vom 1. März bis zum 30. September nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt nicht für private Hausgärten und Kleingartenanlagen. Bäume dürfen jedoch nur gefällt werden, wenn keine Baumschutzsatzung oder andere naturschutzrechtliche Bestimmungen dagegensprechen. Der Schutz brütender Tiere ist dabei vorrangig. Wenn sich Tiere im Baum befinden, darf dieser nicht gefällt werden. Ob eine Baumschutzsatzung besteht, sollte bei der zuständigen Gemeinde oder einem Baumpflegedienst erfragt werden.

Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Stuhr verbietet das Fällen von Laubbäumen. Geschützt sind:
a) Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr, sowie Gruppen von mindestens fünf Bäumen, die am Erdboden gemessen nicht weiter als 5 m auseinander stehen und deren Stammumfang jeweils mindestens 30 cm beträgt, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Bei niedrigerem Kronenansatz ist der Stammumfang unterhalb des Kronenansatzes maßgeblich. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Stämme jeweils einen Umfang von mindestens 30 cm aufweisen.

b) Gehölze jeder Größe, die als Ersatzpflanzungen nach §§ 9 und 10 anerkannt sind.

c) Begleitgrün an Straßen, Wegen und Gewässern sowie Hecken unabhängig vom Stammumfang. Als Hecken gelten in Reihen gepflanzte Gehölzstreifen aus Sträuchern und Bäumen mit einer Mindesthöhe von 1 m und einer Mindestlänge von 5 m. Der Schutz gilt auch, wenn die Mindesthöhe durch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen unterschritten wird.

d) Nicht kommerziell genutzte Obstbäume auf Obstwiesen ab einer Fläche von 500 m², die in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden einen Stammumfang von 50 cm oder mehr haben.

Ausnahmen vom Fällverbot sind gegeben, wenn der Baum eine Gefahr darstellt.

Ausgenommen sind:
a) Alle Bäume, die innerhalb eines Waldes gemäß des Landeswaldgesetzes stehen,

b) Hofwald von landwirtschaftlichen Betrieben, die im Haupt- und Nebenerwerb 
bewirtschaftet werden, 

c) Hecken, die innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder auf bebauten Grundstücken stehen,

d) alle Bäume, die gemäß §§ 16 ff. NAGBNatSchG unter besonderem Schutz stehen,

e) alle Bäume, die § 28 Abs. 1 BNatSchG ( Bundesnaturschutz-Gesetz ) unterliegen,

f) alle Bäume, die zu gewerblichen Zwecken (z. B. in Baumschulen, Gärtnereien und Obstbaumkulturen oder -plantagen) angepflanzt werden,

g) Birken, Pappeln und Weiden, außer sie fallen unter § 3 Abs. 1 c), und Obstbäume, außer sie fallen unter § 3 Abs. 1 d). Geschützt bleiben jedoch Kopfweiden, Esskastanien- und Walnussbäume,

h) alle Reihenhausgrundstücke, die schmaler als 7 m sind.

(3) Diese Satzung gilt ebenfalls für Bäume, die laut den Festsetzungen eines Bebauungsplans erhalten bleiben müssen, auch wenn sie nicht die Bedingungen des Absatzes erfüllen.



Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Eine Fällgenehmigung wird bei Bäumen mit einem Stammumfang von 80 cm in den meisten Fällen benötigt. Der Antrag zur Baumfällgenehmigung kann in der Regel formlos an die zuständige Behörde gestellt werden. Hilfreich für die Antragsstellung sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z. B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar) und die unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine Beschreibung sollte durch Fotos ergänzt werden.

Deutschlandweit ist der Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. Februar für Fällungen vorgesehen. Geht vom Baumbestand jedoch eine Gefahr aus, kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden, die auch einer Beantragung bedarf.

Sollten Sie uns den Auftrag zur Baumfällung erteilen, übernehmen wir gerne für Sie das Einholen der erforderlichen Genehmigungen. Gerne kümmern wir uns um das Problem und finden eine passende Lösung für Sie. Kontaktieren Sie uns.

Alle Dokumente rund um Fällungen zum Download

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